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title: "§ 4 ÖlPflichtVersBeschV — Ausstellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_lhaftbeschv_1996/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_lhaftbeschv_1996/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 ÖlPflichtVersBeschV — Ausstellung

(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt:

1.



im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,

2.



im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Die Geltungsdauer der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.

(3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht hinterlegt.

(4) Ist eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung ist zurückzugeben.

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— Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_lhaftbeschv_1996/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
