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title: "Anlage 1 ÖLG-DV — (zu §§ 3, 5 und 17)Kontrollbereiche nach § 3"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_lg-dv/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_lg-dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# Anlage 1 ÖLG-DV — (zu §§ 3, 5 und 17)Kontrollbereiche nach § 3

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 11 - 12)

Kontrollbereiche, für die eine Zulassung nach § 3 Satz 2 beantragt wird:



1.2.3.4.5.6.7.8.

1.Kontrollbereich AKontrollbereich BKontrollbereich

B-AHVKontrollbereich CKontrollbereich DKontrollbereich EKontrollbereich G

2.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen unverarbeiteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, einschließlich Saatgut und anderem PflanzenvermehrungsmaterialVerarbeitung landwirtschaftlicher ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sindKontrolle von Unternehmen im Anwendungsbereich einer aufgrund des § 6 ÖLG erlassenen RechtsverordnungEinfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem Drittland in die UnionUnterauftragsvergabeHerstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen FuttermittelnGruppenzertifizierung

3.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Tieren und unverarbeiteten tierischen ErzeugnissenHerstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Weinen

4.Erzeugung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848, außer ätherischen Ölen und Hefen

5.Kontrollbereich AAHerstellung von ökologischen/biologischen ätherischen Ölen und Hefen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848

6.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Algen und unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen

7.Kontrollbereich AIVertrieb/Inverkehrbringen von ökologischen/

biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden, einschließlich des Groß-, Einzel- und Online-Handels

8.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Erzeugnissen aus der Imkerei



9.Export

10.Lagerung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden

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— Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_lg-dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
