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title: "§ 5 ÖkoKennzG — Einziehung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_kokennzg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_kokennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 5 ÖkoKennzG — Einziehung

Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können

1.



Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2.



Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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— Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_kokennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
