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title: "§ 3 ÖkoKennzG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_kokennzg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_kokennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 3 ÖkoKennzG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder

2.



entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.

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— Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_kokennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
