---
title: "§ 7 ÖDZustG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_dzustg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_dzustg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 7 ÖDZustG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 31. Oktober 1957 ab in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tage nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam.

(2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

---

— Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_dzustg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
