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title: "§ 8 ÖDAPrV — Verschwiegenheitspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_daprv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_daprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 8 ÖDAPrV — Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder der Prüferdelegation und alle sonstigen Personen, die mit der Abschlussprüfung befasst sind, sind verpflichtet, über alle Vorgänge der Abschlussprüfung Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

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— Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_daprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
