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title: "§ 39 ÖDAPrV — Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_daprv/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_daprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 39 ÖDAPrV — Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Ergänzungsprüfung

Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muss dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt gegeben werden.

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— Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_daprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
