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title: "§ 1 ÖDAPrV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_daprv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_daprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 1 ÖDAPrV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfung und die Prüfung der Zusatzqualifikationen bei der beim Bundesverwaltungsamt errichteten zuständigen Stelle in den folgenden Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:

1.



Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung Bundesverwaltung,

2.



Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement,

3.



Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,

4.



Geomatiker und Geomatikerin sowie

5.



Fachangestellter für Bürokommunikation und Fachangestellte für Bürokommunikation.

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— Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_daprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
