---
title: "§ 18 ÜbPrV — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_bprv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_bprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 18 ÜbPrV — Übergangsvorschriften

(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) werden bis zum 30. Juni 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu Ende zu führen. § 16 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_bprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
