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title: "§ 15 ÜbPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_bprv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_bprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 15 ÜbPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.



in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

2.



im Übersetzungsprojekt

a)



in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)



in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie

3.



im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.



die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,

2.



die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,

3.



die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und

4.



das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_bprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
