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title: "§ 12 ÜbPrV — Deutsch als Fremdsprache"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_bprv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_bprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 12 ÜbPrV — Deutsch als Fremdsprache

Die zu prüfende Person, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_bprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
