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title: "§ 10 ÜbPrV — Schriftliche Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_bprv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_bprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 10 ÜbPrV — Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufgabenstellungen. Die zu prüfende Person soll

1.



einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus dem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache übersetzen,

2.



einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und

3.



einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund 3 600 Zeichen auf rund 1 200 Zeichen in der Fremdsprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung von rund 1 200 Zeichen des fremdsprachigen Textes ins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und inhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch überarbeiten.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Minuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 insgesamt 120 Minuten.

(3) Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 stammen. Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden.

(4) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(+++ § 10: zur Anwendung vgl. § 12 +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_bprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
