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title: "§ 7 ÜblG 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_blg_1/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_blg_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 7 ÜblG 1

(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.

(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind

1.



Heimatvertriebene,

2.



Evakuierte,

3.



Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,

4.



Ausländer und Staatenlose,

5.



Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.

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— Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_blg_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
