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title: "§ 21 ÜblG 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_blg_1/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_blg_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 21 ÜblG 1

(1) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzuführen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Aufwendungen.

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— Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_blg_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
