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title: "§ 2 ÜblG2§10DV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_blg2_10dv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_blg2_10dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2 ÜblG2§10DV

Als Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes gelten:

1.



Beihilfen und Unterstützungen im Rahmen der allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bundes;

2.



Unterstützungen für dienstunfähige Arbeiter und Angestellte der ehemaligen Heeres- und Marinebetriebe (Handbuch der Reichsversorgung Bd. I S. 843 - D 2444 -);

3.



Unterstützungen an nichtbeamtete Arbeitnehmer der Reichsdruckerei auf Grund der Erlasse des Reichspostministers vom 14. Juni 1922 - VI a M Nr. 3485 - und vom 15. Januar 1929 - IV M 31 - und den dazu ergangenen Ergänzungserlassen des Reichspostministers;

4.



Ausgleichsbeträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf Grund des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 215) zur Durchführung der GDO-ReichVers. für überversichert gewesene Angestellte;

5.





a)



Ersatzzusatzrenten nach dem Abkommen über zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 23. Februar 1932 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 45) an Angestellte oder angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,

b)



Zusatzrenten nach dem Abkommen betreffend zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 17. September 1928 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 173) an Arbeiter,

c)



laufende Unterstützungen als Ersatz für Renten zu a und b nach dem Einführungserlaß des Reichsministers der Finanzen vom 2. Mai 1938 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 117).

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— Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_blg2_10dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
