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title: "§ 1 ÜblG2§10DV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_blg2_10dv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_blg2_10dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 1 ÜblG2§10DV

Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes sind

1.



Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Unterhaltsbeiträge, einschließlich der Kinderzuschläge;

2.



Gnadenbezüge auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus, wenn sie mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen gewährt worden sind oder gewährt werden;

3.



Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Ruhelohn, auf die ehemalige Angestellte und Arbeiter einen Anspruch auf Grund eines Dienstvertrages oder einer Ruhelohnordnung haben;

4.



Versorgungsgebührnisse der entlassenen ehemaligen hauptamtlichen oder stellvertretenden Schlichter und ihrer Hinterbliebenen, soweit ihnen solche vertraglich zugesichert waren;

5.



Ausgaben für die Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Nr. 7 der Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder (GDO-ReichVers.) vom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 218);

6.



Versorgungsanteile, die vom Deutschen Reich auf Grund des deutsch-französischen Abkommens über die Zahlung der elsaß-lothringischen Pensionen vom 14. Februar 1921 (Reichsgesetzbl. S. 176) und des Gesetzes vom 11. Januar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 29) übernommen worden sind oder zu übernehmen gewesen wären.

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— Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_blg2_10dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
