---
title: "§ 2 ÜbkBern/BerlinAV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_bkbern_berlinav/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_bkbern_berlinav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 2 ÜbkBern/BerlinAV

Im Verhältnis zu einem Staate, demgegenüber die revidierte Übereinkunft nach dem in ihrem Artikel 29 bezeichneten Zeitpunkt Geltung erlangt, finden die Vorschriften des § 1 entsprechende Anwendung. Soweit danach der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft entscheidet, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die revidierte Übereinkunft im Verhältnisse zu diesem Staate Geltung erlangt.

---

— Verordnung zur Ausführung der am 13. November 1908 zu Berlin abgeschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_bkbern_berlinav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
