---
title: "§ 25 ÄApprO 2002 — Bewertung der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_appro_2002/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 25 ÄApprO 2002 — Bewertung der Prüfungsleistungen

Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt:

Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet





"sehr gut"
 bei einem Zahlenwert bis 1,5,

"gut"
 bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,

"befriedigend"
 bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,

"ausreichend"
 bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,

wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.

---

— Approbationsordnung für Ärzte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
