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title: "§ 22 ÄApprO 2002 — Inhalt des Ersten Abschnitts der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_appro_2002/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 22 ÄApprO 2002 — Inhalt des Ersten Abschnitts der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:





I.
 Physik für Mediziner und Physiologie,

II.
 Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie,

III.
 Biologie für Mediziner und Anatomie,

IV.
 Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.

(2) Im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling in den Fächern Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie geprüft.

(3) Die Prüfung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil in Verbindung mit klinischen Fragestellungen auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.

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— Approbationsordnung für Ärzte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
