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title: "§ 9 ÜAnlG — Durchführung von Prüfungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_anlg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 9 ÜAnlG — Durchführung von Prüfungen

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:

1.



die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und

2.



die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.

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— Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
