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title: "§ 4 ÜAnlG — Gefährdungsbeurteilung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_anlg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 ÜAnlG — Gefährdungsbeurteilung

Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

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— Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
