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title: "§ 3 ÜAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_ag/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_ag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 3 ÜAG

(1) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(2) Absatz 1 ist auf Vollstreckungsersuchen nach den Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht anzuwenden.

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— Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_ag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
