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title: "§ 12 ÜAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_ag/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_ag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 12 ÜAG

(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.

(3) (weggefallen)

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— Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_ag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
