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title: "§ 11 ÜAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_ag/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_ag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 11 ÜAG

(1) Der Richter setzt den Vollzug einer Festhalteanordnung aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Festhaltung auch durch sie erreicht werden kann.

(2) § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.

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— Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_ag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
