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title: "§ 8 1-DM-GoldmünzG — Erlösverwendung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/1-dm-goldm_nzg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/1-dm-goldm_nzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 8 1-DM-GoldmünzG — Erlösverwendung

(1) Der Nettoerlös aus dem Inverkehrbringen der 1-DM-Goldmünzen fließt bis zur Höhe von 100 Millionen DM der Stiftung "Geld und Währung" zu.

(2) Der den Betrag nach Absatz 1 übersteigende Nettoerlös fließt der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" zu. Er ist zweckgebunden für die Sanierung der Berliner Museumsinsel einzusetzen.

(3) Die Deutsche Bundesbank kehrt den Nettoerlös am 2. Januar 2002 aus.

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— Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/1-dm-goldm_nzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
