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title: "§ 7 1-DM-GoldmünzG — Ausgabepreis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/1-dm-goldm_nzg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/1-dm-goldm_nzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 7 1-DM-GoldmünzG — Ausgabepreis

Die Deutsche Bundesbank bestimmt den Ausgabepreis der 1-DM-Goldmünze nach dem Marktpreis für Gold am Tag vor der Erstausgabe zuzüglich eines marktüblichen Ausgabeaufschlags. Sie kann den Ausgabepreis wegen einer Änderung des Goldpreises im Absatzzeitraum verändern.

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— Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/1-dm-goldm_nzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
