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title: "§ 13 1-DM-GoldmünzG — Satzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/1-dm-goldm_nzg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/1-dm-goldm_nzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 13 1-DM-GoldmünzG — Satzung

Die Stiftung gibt sich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

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— Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/1-dm-goldm_nzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
