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title: "§ 1 1-DM-GoldmünzG — Ausgabe durch die Deutsche Bundesbank"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/1-dm-goldm_nzg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/1-dm-goldm_nzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 1 1-DM-GoldmünzG — Ausgabe durch die Deutsche Bundesbank

Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, zum Gedenken an die Deutsche Mark im eigenen Namen im Jahre 2001 eine Münze in Gold über 1 Deutsche Mark (1-DM-Goldmünze) mit einer Auflage von bis zu einer Million Stück herauszugeben.

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— Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/1-dm-goldm_nzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
