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title: "Definition: Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/zweckstoerung-275-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)

## Definition

Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Gläubiger das Interesse an der Leistung verloren hat, da er diese nicht wie ursprünglich beabsichtigt einsetzen kann.

## Erläuterung

Grundsätzlich trägt der Gläubiger das Verwendungsrisiko einer Leistung. Eine bloße Zweckstörung lässt daher weder die Leistungspflicht erlöschen (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 Abs. 1 BGB</a>) noch entfällt der Gegenleistungsanspruch des Schuldners (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB</a>).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/zweckstoerung-275-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
