Definition · Zivilrecht

Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)

Definition

Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Gläubiger das Interesse an der Leistung verloren hat, da er diese nicht wie ursprünglich beabsichtigt einsetzen kann.

Erläuterung
Grundsätzlich trägt der Gläubiger das Verwendungsrisiko einer Leistung. Eine bloße Zweckstörung lässt daher weder die Leistungspflicht erlöschen (§ 275 Abs. 1 BGB) noch entfällt der Gegenleistungsanspruch des Schuldners (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Zweckstörung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Looschelders, Schuldrecht AT, 18.A. 2020, § 21 RdNr. 4 f.
  • Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 19 RdNr. 6

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.