Definition · Zivilrecht

Zweckstörung (§ 275 Abs. 1 BGB)

§ 275 Abs. 1 BGB
Definition
Eine liegt vor, wenn der das an der Leistung hat, da er diese nicht wie ursprünglich beabsichtigt kann.
Erläuterung
Grundsätzlich trägt der Gläubiger das Verwendungsrisiko einer Leistung. Eine bloße Zweckstörung lässt daher weder die Leistungspflicht erlöschen (§ 275 Abs. 1 BGB) noch entfällt der Gegenleistungsanspruch des Schuldners (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Zweckstörung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.