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title: "Definition: Zweckschenkung (§ 516 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/zweckschenkung-516-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Zweckschenkung (§ 516 BGB)

## Definition

Auch der Zweckschenkung liegt der Wille des Schenkers zugrunde, den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Anders als bei der <word idx="0"/> wird hier aber keine <word idx="1"/> Einigung über eine <word idx="2"/> Verpflichtung getroffen. Es besteht nur eine (wenn auch stillschweigende) <word idx="3"/> Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird dieser Zweck nicht erreicht, steht dem Schenker kein Rückforderungsanspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/527.html" title="&sect; 527 BGB: Nichtvollziehung der Auflage">§ 527 BGB</a> zu. Der BGH und die h.L. sprechen ihm aber ein Rückforderungsrecht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB</a> zu (Zweckverfehlungskondiktion) .

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/zweckschenkung-516-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
