Definition · Zivilrecht

Zweckschenkung (§ 516 BGB)

§ 516 BGB
Definition
Auch der Zweckschenkung liegt der Wille des Schenkers zugrunde, den Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Anders als bei der wird hier aber keine Einigung über eine Verpflichtung getroffen. Es besteht nur eine (wenn auch stillschweigende) Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird dieser Zweck nicht erreicht, steht dem Schenker kein Rückforderungsanspruch nach § 527 BGB zu. Der BGH und die h.L. sprechen ihm aber ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zu (Zweckverfehlungskondiktion) .
Kontext
Was versteht man unter einer „Zweckschenkung“ (§ 516 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.