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title: "Definition: Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/zweckfortfall-275-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)

## Definition

Von einem <word idx="0"/> spricht man, wenn der geschuldete Erfolg, wegen <word idx="1"/> des vom Gläubiger zu stellenden <word idx="2"/> oder aus einem anderen in der Person des <word idx="3"/> liegenden Grund, nicht mehr durch die <word idx="4"/> des <word idx="5"/> herbeigeführt werden kann.

## Erläuterung

Mit dem Zweckfortfall geht die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungshandlung einher; nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 Abs. 1 BGB</a> erlischt diese damit.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/zweckfortfall-275-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
