Definition · Zivilrecht

Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)

Definition
Von einem spricht man, wenn der geschuldete Erfolg, wegen des vom Gläubiger zu stellenden oder aus einem anderen in der Person des liegenden Grund, nicht mehr durch die des herbeigeführt werden kann.
Erläuterung
Mit dem Zweckfortfall geht die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungshandlung einher; nach § 275 Abs. 1 BGB erlischt diese damit.
Kontext
Definiere den Begriff „Zweckfortfall“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.