Definition · Zivilrecht

Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)

§ 275 BGB
Definition
Eine solche liegt vor, wenn die des zwar ist, der aber nicht herbeizuführen ist, weil dieser bereits ohne Zutun des eingetreten ist.
Erläuterung
Mit der Zweckerreichung wird die geschuldete Leistungshandlung unmöglich; sie erlischt damit nach § 275 Abs. 1 BGB.
Kontext
Definiere den Begriff „Zweckerreichung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.