Definition · Zivilrecht

Zuwendung (§§ 812, 813, 817 BGB)

§ 812 BGB
Definition
Eine Zuwendung ist die Verschaffung eines Vorteils, die nicht auf einem zwischen dem Zuwendenden und Empfänger beruht und somit keine darstellt.
Kontext

Was versteht man im Bereicherungsrecht unter einer Zuwendung?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.