Definition · Zivilrecht

Zustandsstörer (§ 1004 BGB)

§ 1004 BGB
Definition
Ist die Störung nicht unmittelbar auf eine Handlung zurückzuführen, sondern geht sie vom Zustand von Sachen und Anlagen aus, so kann der oder derjenige, der die Anlagen betreibt oder den beeinträchtigenden Zustand in seinem willentlich aufrechterhält, als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
Kontext
Was versteht man unter einem „Zustandsstörer“ (§ 1004 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.