Zusätzliche selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)
§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO
Definition
Eine zusätzliche selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO) ist jede Änderung des ursprünglichen durch die zuungunsten des durch diesen Verwaltungsakt Belasteten.
Erläuterung
Im Grundsatz ist der Ausgangsverwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO kann jedoch auch der Widerspruchsbescheid allein mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, sofern dieser im Vergleich zum Ausgangsverwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer aufweist (= isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids). Hauptfall des § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO bildet die reformatio in peius (oder auch: Verböserung) im Widerspruchsverfahren.
Kontext
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