Definition · Strafrecht

Zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB)

§ 201a Abs. 1 StGB
Definition
Der Täter stellt etwas zur Schau, wenn durch den des eine Eigenschaft wird.
Erläuterung
Beispielhaft erfasst werden: nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB die Hervorhebung der Hilflosigkeit, nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB die Hervorhebung einer verstorbenen Person in grob anstößiger Weise
Kontext
Definiere den Begriff „zur Schau stellen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.