Definition · Strafrecht

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)

§ 123 Abs. 1 StGB
Definition
Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind alle Räume, die dem zugänglichen (öffentlichen oder ) oder dienen, z.B. Bahnhofshallen, Warteräume in Bahnhöfen, Busse und Straßenbahnwagen.
Kontext
Was versteht man unter „zum öffentlichen Verkehr bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.