Definition · Strafrecht

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)

Definition

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind alle Räume, die dem allgemein zugänglichen (öffentlichen oder privaten) Personenverkehr oder Gütertransportverkehr dienen, z.B. Bahnhofshallen, Warteräume in Bahnhöfen, Busse und Straßenbahnwagen.

Kontext
Was versteht man unter „zum öffentlichen Verkehr bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Feilcke, in: MüKo-StGB, 4. A. 2021, StGB § 123 RdNr. 22.
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 123 RdNr. 10.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.