Zum öffentlichen Verkehr bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)
Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind alle Räume, die dem allgemein zugänglichen (öffentlichen oder privaten) Personenverkehr oder Gütertransportverkehr dienen, z.B. Bahnhofshallen, Warteräume in Bahnhöfen, Busse und Straßenbahnwagen.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Feilcke, in: MüKo-StGB, 4. A. 2021, StGB § 123 RdNr. 22.
- Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 123 RdNr. 10.