Zum öffentlichen Dienst bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)
Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind alle Räume, in denen bestimmungsgemäß auf öffentlichem Recht beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Gerichts-, Behörden- und Schulgebäude, Wahllokale.)
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 123 RdNr. 10.