Definition · Strafrecht

Zum öffentlichen Dienst bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)

Definition

Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind alle Räume, in denen bestimmungsgemäß auf öffentlichem Recht beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Gerichts-, Behörden- und Schulgebäude, Wahllokale.)

Kontext
Was versteht man unter „zum öffentlichen Dienst bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 123 RdNr. 10.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.