Definition · Zivilrecht

Zugang einer Willenserklärung (§ 130 BGB)

Definition

Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Kontext
Wann ist eine Willenserklärung „zugegangen“ (§ 130 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 19.A. 2022, § 130 RdNr. 3ff.
  • Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 8 RdNr. 10.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.