Definition · Zivilrecht

Zugang einer Willenserklärung (§ 130 BGB)

§ 130 BGB
Definition
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn die Erklärung so in den des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter Umständen mit der Kenntnisnahme zu ist.
Kontext
Wann ist eine Willenserklärung „zugegangen“ (§ 130 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.