Definition · Strafrecht

Zugänglich gemacht (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 201 Abs. 1 StGB
Definition
Zugänglichmachen ist die Eröffnung des Zugriffs für einen in einer Weise, dass dieser die Aufnahme oder einem anderen zugänglich machen kann.
Erläuterung

Genügen tut bereits die Einräumung einer Gelegenheit zur Kenntnisnahme der akustischen Reproduktion.

Kontext
Wann ist die Aufnahme einem Dritten „zugänglich gemacht“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.