Definition · Strafrecht

Zueignungswille (§ 246 Abs. 1 StGB)

§ 246 Abs. 1 StGB
Definition
Der Zueignungswille liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst oder wenigstens den Sachwert unter Ausschluss des dem Vermögen zumindest vorübergehend will.
Kontext
Was versteht man unter „Zueignungswille“ (§ 246 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.