Definition · Strafrecht

Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Die Zueignungsabsicht setzt zumindest billigendes Inkaufnehmen () einer Enteignung und Absicht () wenigstens Aneignung voraus.
Erläuterung
Lerntipp
Anhand des Merksatzes AaA + EeE (Absicht der aktuellen Aneignung und Eventualvorsatz der endgültigen Enteignung) lassen sich die Elemente der Zueignungsabsicht gut einprägen.
Kontext
Was versteht man unter „Zueignungsabsicht“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.