Definition · Strafrecht

Zueignung, Rechtswidrigkeit der (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Rechtswidrig ist eine beabsichtigte , wenn keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hat.
Erläuterung

Vorsicht: An dieser Stelle treten häufig Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Gattungs- und insbesondere Geldschulden auf.

Kontext
Was versteht man unter „Rechtswidrigkeit der Zueignung“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.