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title: "Definition: Zueignung – Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/zueignung-manifestationslehre-246-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Zueignung – Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)

## Definition

Nach der Manifestationslehre ist für den Zueignungsakt darauf abzustellen, ob ein nach außen <word idx="0"/> Verhalten des <word idx="1"/> verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache <word idx="2"/>.

## Erläuterung

Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Beobachters, der – abgesehen vom Zueignungswillen des Täters – sämtliche tatsächlichen Umstände kennt, etwa die Eigentums- und Vertragsverhältnisse. Aus diesem Grund scheiden mehrdeutige oder neutrale Handlungen aus, also solche, die auch ohne Zueignungswillen typischerweise zu erwarten wären. <vertiefung>In einem Urteil vom 29.11.2023 hat sich der <b>BGH</b> dahingehend positioniert, dass eine Zueignung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/246.html" title="&sect; 246 StGB: Unterschlagung">§ 246 StGB</a> nicht allein über die objektive Manifestationslehre begründet werden kann. Eine bloße äußere Manifestation des Zueignungswillens reicht danach nicht (mehr) aus, um eine Zueignung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/246.html" title="&sect; 246 StGB: Unterschlagung">§ 246 StGB</a> zu bejahen; sie liefert lediglich ein gewichtiges Beweiszeichen für den erforderlichen subjektiven Zueignungswillen. Eine Aufbereitung der Rechtsprechung findet sich hier!</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/zueignung-manifestationslehre-246-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
