Definition · Strafrecht

Zueignung – Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)

§ 246 Abs. 1 StGB
Definition
Nach der Manifestationslehre ist für den Zueignungsakt darauf abzustellen, ob ein nach außen Verhalten des verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache .
Erläuterung
Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Beobachters, der – abgesehen vom Zueignungswillen des Täters – sämtliche tatsächlichen Umstände kennt, etwa die Eigentums- und Vertragsverhältnisse. Aus diesem Grund scheiden mehrdeutige oder neutrale Handlungen aus, also solche, die auch ohne Zueignungswillen typischerweise zu erwarten wären.
Vertiefung
In einem Urteil vom 29.11.2023 hat sich der BGH dahingehend positioniert, dass eine Zueignung im Sinne des § 246 StGB nicht allein über die objektive Manifestationslehre begründet werden kann. Eine bloße äußere Manifestation des Zueignungswillens reicht danach nicht (mehr) aus, um eine Zueignung im Sinne des § 246 StGB zu bejahen; sie liefert lediglich ein gewichtiges Beweiszeichen für den erforderlichen subjektiven Zueignungswillen. Eine Aufbereitung der Rechtsprechung findet sich hier!
Kontext
Definiere den Begriff der „Zueignung“ nach der Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.