Definition · Strafrecht

Zerstören (§ 303 Abs. 1 StGB)

§ 303 Abs. 1 StGB § 315b Abs. 1 StGB § 265 Abs. 1 StGB
Definition
Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund der Einwirkung in ihrer Existenz oder so wesentlich ist, dass sie ihre Brauchbarkeit völlig hat.
Kontext
Definiere den Begriff „zerstören“ (§ 303 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.