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title: "Definition: Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/zaehlwertgleichheit-art-38-abs-1-s-1-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Zählwertgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

## Definition

Die Zählwertgleichheit ist ein Aspekt des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Die Zählwertgleichheit besagt, dass alle Wählenden dieselbe Anzahl von Stimmen und jede Stimme das gleiche Gewicht hat.

## Erläuterung

Untersagt ist es daher beispielsweise, einem Wähler im Vergleich zu anderen mehrere Stimmen zuzubilligen oder seine Stimme doppelt zu zählen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/zaehlwertgleichheit-art-38-abs-1-s-1-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
